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Fünf Stunden längere Flugzeit sind zu viel
Ein Geschäftsreisender kann von seinem gebuchten Langstreckenflug schadlos zurücktreten, wenn er plötzlich einen halben Tag früher losfliegen und dazu noch fünf Stunden länger unterwegs sein soll.Das gilt auch dann, wenn sich das Reiseunternehmen die Änderung der Flugzeiten ausdrücklich vorbehalten hat. Bei wesentlichen Änderungen steht ein solches Rücktrittsrecht dem Reisenden nämlich laut Bürgerlichem Gesetzbuch immer zu, hat jetzt das Amtsgericht München betont.
Der Fall: Ein Kunde hatte hatte eine mehrtägie Reise nach Thailand gebucht und dafür 696 Euro angezahlt. Drei Monate vor dem Abflugtermin teilte ihm das Reiseunternehmen dann mit, dass der Langstreckenflug fünf Stunden länger dauern würde als ursprünglich angegeben und die Fluggäste, bitte schön, nicht erst am frühen Nachmittag sondern schon am Morgen auf dem Frankfurter Airport einzuchecken hätten.
Der von auswärts kommende Passagier hätte nun eine zusätzliche Übernachtung in Frankfurt/M. gebraucht und stornierte daraufhin seine Reise. Die bereits geleistete Anzahlung verlangte er zurück. Was ihm das Reiseunternehmen aber verweigerte und stattdessen sogar noch eine saftige Stornierungsgebühr einforderte.
Zu Unrecht, wie das bayerische Amtsgericht entschied. Die nach Vertragsabschluss vorgenommene Änderung der Flugzeiten stelle im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar. "Die Erhöhung der reinen Flugzeit von ca. 14 Stunden auf ca. 19 Stunden kommt einer Steigerung um mehr als 25 % gleich, was auf Grund der zusätzlichen gesundheitlichen Belastung des Flugpassagiers auch und gerade bei einem solchen Langstreckenflug ein ursprünglich ins Auge gefasstes persönliches Limit überschreitet und nicht mehr einfach vernachlässigt werden kann", erklärt Rechtsanwalt Tobias Kraft (tel. Rechtsberatung 0900.1875000-0 für 1,99 Euro/min.). Zumal ihm die zusätzliche Vorverlagerung der Abreisezeit nicht mehr ermöglichte, die Anreise zum Flughafen Frankfurt am Morgen des Abflugtages zu beginnen, sondern die Reise um eine weitere Nacht verlängerte. Amtsgericht München, Az.: 212 C 1623/09



