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Musterverfahren zur Geschäftswagenbesteuerung
Im April 2010 untersagten die obersten Finanzrichter einem Finanzamt, einem Arbeitnehmer einfach zu unterstellen, dass er seinen Dienstwagen auch privat nutzt (Az.: VI R 46/08). Im entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt von einem angestellten Apotheker nach der 1 %-Regelung Steuern erhoben, weil kein Fahrtenbuch existierte - obwohl das Unternehmen, das den Firmenwagen stellte, die Privatnutzung ausdrücklich untersagt hatte. Die BFH-Richter gaben der Finanzverwaltung mit auf den Weg, es möge künftig doch den Nachweis führen, dass ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen tatsächlich auch privat fährt. Im Februar dieses Jahres dann hat das Hessische Finanzgericht entschieden, es müsse kein Fahrtenbuch extra für den Beleg angeschafft werden, dass der Firmenwagen ausschließlich beruflich genutzt wird (Az.: 3 K 1679/10). Das könne der Steuerzahler auch anders beweisen.
Vermutlich ist nicht zu erwarten, dass die Bundesregierung wahr macht, was sie im Koalitionsvertrag 2009 festgelegt hat, nämlich die 1 %-Regelung zu überprüfen. Bevor es zu einer Verringerung des Prozentsatzes oder zu einem pauschalen Abschlag auf den Bruttolistenpreis kommt, was de facto geringere Steuereinnahmen nach sich zieht, geht vermutlich die Welt unter. Quelle: Financial Times Deutschland





