Dummdreistes Verhalten wurde bestraft

Ein Autofahrer aus Frankfurt hatte seinen Pkw eine geschlagene Stunde auf den Schienen der Straßenbahnlinie Offenbach in Richtung Lokalbahnhof abgestellt. Damit blockierte er den ÖPNV mit der Tram. Der Richter am Amtsgericht Frankfurt verdonnerte den Falschparker zur Zahlung von rund 1.000 Euro plus Zinsen.

Bis sein Auto abgeschleppt werden konnte, ließ die Frankfurter Verkehrsgesellschaft ihre Fahrgäste ersatzweise mit Taxis transportieren. Anschließend forderte sie den Falschparker auf, die Kosten für diesen Ersatzverkehr zu ersetzen, in Höhe von 973,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen. Das Verkehrsunternehmen bekam vor dem Amtsgericht Frankfurt recht. Der Merkwürdig-Parker wurde verurteilt, an die Klägerin EUR 973,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen. Und er musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall: Am 26.08.2013 parkte der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs mit seinem Pkw gegen 19:10 Uhr in der Offenbacher Landstraße, vor dem Haus Nr. XXX. Hierdurch blockierte sein Wagen in der Zeit von 19:10 Uhr bis 20:10 Uhr den Linienverkehr auf der Linie Offenbach in Richtung Lokalbahnhof. Für die Zeit der Blockade führte die Klägerin einen Schienenersatzverkehr mittels Taxis durch. Neben den Kosten für den Schienenersatzverkehr begehrte die Klägerin 25 Euro als allgemeine Schadenspauschale. Mit Schreiben vom 17.01.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Klagebetrags unter Fristsetzung zum 17.02.2014 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin war der Ansicht, sie sei auf Grundlage des PBefG verpflichtet, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Sie behauptete, ihr sei durch die Einrichtung des Schienenersatzverkehrs ein Schaden von 948,13 Euro entstanden. Das Verkehrsunternehmen beantragte, den Verursacher gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 973,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen. Der Beklagte wiederum beantragte, die Klage abzuweisen. Er vertrat die Ansicht, ein Schadenersatzanspruch scheitere daran, dass weder das Eigentum der Klägerin verletzt wurde noch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorläge. Er war des Weiteren der Ansicht, der Straßenbahnbetreiber habe die Schadenminderungspflicht verletzt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen A. und B. Die zulässige Klage wurde als begründet festgestellt. Dem Verkehrsunternehmen stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz in der beantragten Höhe aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG zu. Denn durch das Fehlverhalten des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs kam es zu einer Eigentumsverletzung der Klägerin. Die Klägerin konnte die Straßenbahngleise nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen, was in diesem Fall einem vollständigen Entzug der Nutzungsmöglichkeit gleich kam. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der im Eigentum der Klägerin stehenden Straßenbahnschienen war an der Stelle, die durch das Beklagtenfahrzeug blockiert war, vollständig aufgehoben. Die Straßenbahn konnte nicht mehr fahrplanmäßig eingesetzt werden, da sie die betreffende Stelle nicht passieren konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Straßenbahn möglicherweise hätte zurückgefahren werden können. Wie die Klägerin nachvollziehbar ausführt, sind Fahrten entgegen der Regel Fahrtrichtung nur unter Aufwand erheblichen Personals möglich, da auf den Fahrstrecken entgegen der Fahrtrichtung Signale fehlen. Dies wäre der Klägerin nicht zuzumuten.

Dadurch, dass die Klägerin die Straßenbahnschienen nicht in dem genannten Zeitraum befahren lassen konnte und ein Schienenersatzverkehr eingerichtet wurde, ist der Klägerin ein Schaden in der angegebenen Höhe entstanden. Der Schaden ist adäquat kausal auf die Eigentumsverletzung zurückzuführen, so der Richter. Auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit der Beauftragung der Klägerin seitens der Stadt Frankfurt/M. mit der Erbringung von Schienenverkehrsleistungen bis zum 31.01.2031, ist die Klägerin verpflichtet, für die vertrags- und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebes gemäß dem festgelegten Betriebsprogramm zu sorgen. Dies gilt nur für den Fall höherer Gewalt nicht. Ein Fall höherer Gewalt liegt jedoch nicht vor, da es sich bei höherer Gewalt um ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis handeln muss. Derartige Eingriffe in den Betrieb einer Straßenbahn sind jedoch nicht ungewöhnlich und auch nicht unvorhersehbar.

Der Schaden ist auch in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten von den Taxis durchgeführt worden sind und die entsprechenden Preise angefallen sind. Die Zeugen haben angegeben, dass die konkrete Anzahl der eingesetzten Taxis von der Klägerin nach deren Erfahrungen festgelegt würde. Die Taxis würden in der Folge die ausgefallene Straßenbahnlinie abfahren und an den Haltestellen wartende Passagiere aufnehmen. Dabei würden die Taxis mittels GPS überwacht. Die hier ermittelten Werte würden nach Ende des Auftrags direkt an die Rechnungsstellung des Taxiunternehmens gesendet, wo entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Fahrpreise nach einer weiteren Kontrolle in Rechnung gestellt würden.

Das Gericht hatte sich insbesondere davon überzeugt, dass eine Manipulation des Systems nicht möglich ist. Dies ist weder aus technischer Sicht denkbar, aber auch die einzelnen Taxifahrer profitieren nicht von einer Manipulation, beispielsweise in dem sie die Strecken ohne Fahrgäste fahren. Der Zeuge A. hat ausgesagt, dass der Auftrag für die Taxifahrer so lukrativ sei und unter den Taxifahrern eine derart hohe Kontrolle herrsche, dass ein Betrug ausgeschlossen sei.

Für das Gericht war auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Schaden hätte mindern können. Insbesondere hätten keine anderen Straßenbahnen eingesetzt werden können, da die Gleise durch das Beklagtenfahrzeug blockiert waren. Für das Gericht ist es auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Klägerin sich mit dem Abschleppen des Beklagtenfahrzeugs zu viel Zeit gelassen hätte. Der von der Beklagtenseite erhobene Einwand ist insofern zu pauschal.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Aufwandspauschale in Höhe von 25 Euro. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Amtsgericht Frankfurt/M. Urteil vom 25.08.2017, Az.: 32C3586/16 (72) / DMM