"Gefährlicher Mangel" bei der HU

Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (HU) von Fahrzeugen gibt es nun eine zusätzliche Mängelkategorie. Zu den bisherigen Einstufungen „Ohne Mangel“, „Geringer Mangel“, „Erheblicher Mangel“ und „Verkehrsunsicher“ kommt die Kategorie „Gefährlicher Mangel“.

 

„Die neue Kategorie stellt eine Zwischenstufe unterhalb der Kategorie ‚Verkehrsunsicher‘ dar“, so TÜV SÜD-Fachmann Philip Puls: „Damit bescheinigt der Prüfingenieur dem Halter, dass die Mängel an seinem Fahrzeug den Verkehr gefährden. Eine Fahrt direkt nach Hause oder zur Reparatur wird aber noch als vertretbar angesehen.“ Wenn z.B. alle Bremsleuchten ohne Funktion sind, wurde das bisher als „Erheblicher Mangel“ eingestuft. Künftig ist es ein „Gefährlicher Mangel“. Solch ein Malheur kann man allerdings leicht vermeiden. Grundsätzlich empfiehlt Puls, solle man sein Fahrzeug vor der Fahrt zur Hauptuntersuchung (HU) fit machen: „Das spart unter Umständen Zeit und auch Geld für die Nachuntersuchung, vieles können Fahrzeughalter ohne größeren Aufwand vorab selbst checken.“

Die Beleuchtung wird bei der Hauptuntersuchung erfahrungsgemäß häufig beanstandet. „Deshalb sollte die Funktion aller Leuchten und Scheinwerfer am Fahrzeug überprüft werden“, legt der TÜV SÜD-Fachmann Autobesitzern ans Herz. Ebenso sollte man vor der Fahrt zur Prüfstelle nachsehen, ob etwa ein Scheibenwischerblatt defekt ist, die Hupe funktioniert, die Reifen abgefahren sind – die Profiltiefe muss laut Gesetz mindestens 1,6 Millimeter betragen – und ob Warndreieck sowie Verbandskasten und eine Warnweste an Bord sind. Achtung: Seit 2015 dürfen nur noch Verbandkästen der DIN-Norm 13164:2014 verkauft werden. Alte Verbandkästen dürfen aber bis zum Erreichen des Verfallsdatums weiterverwendet werden.

An Dokumenten braucht man bei zugelassenen Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein – im Original. Im Falle einer Nachuntersuchung ist überdies der Untersuchungsbericht der vorangegangenen HU erforderlich, sonst muss erneut eine komplette HU durchgeführt werden. Wurde die Abgasuntersuchung (AU) in einer Werkstatt durchgeführt, etwa im Rahmen von Wartungsarbeiten, ist auch der AU-Nachweis erforderlich. Diese Prüfung darf nicht länger als zwei Monate zurückliegen. Bei Anbauteilen, wie z.B. bei speziellen Rädern muss das entsprechende Gutachten (ABE) oder die erfolgte Anbauabnahme dem Prüfingenieur vorgelegt werden, wenn diese Teile nicht in den Fahrzeugschein eingetragen sind.

„Die Sachverständigen prüfen die Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit, nicht den Betriebszustand“, räumt Puls mit einem Missverständnis auf. Im Klartext: Wirbt z.B. ein Gebrauchtwagenhändler mit einer frischen HU, muss deshalb noch lange nicht das Fahrzeug in tadellosem Zustand sein. Quelle: TÜV SÜD / DMM