Gute Botschaft für Flugpassagiere

Bisher hatten Passagiere beim Umsteigen auf Anschlussflüge außerhalb der EU mehr oder weniger keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Anschlussflug verspätet startete. Das ändert sich nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

In seinem Urteil (Rechtssache C-537/17) stellte der (EuGH, Luxemburg) fest, dass Zwischenlandungen in Staaten außerhalb Europas nichts am Entschädigungsanspruch ändern, wenn sie Teil einer einzigen Buchung waren und der Abflugort sich innerhalb der EU befand. In der Verhandlung ging es um den Flug einer Klägerin, die einen Flug mit einem marokkanischen Carrier gebucht hatte von Berlin über Casablanca nach Agadir an der südlichen Atlantikküste des Landes in den Ausläufern des Antiatlas-Gebirges. Nach der Landung am Mohammed V International Airport in Casablanca wurde der Frau gesagt, sie werde auf dem Weiterflug nach Agadir nicht mitgenommen, weil ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei. Daraufhin musste der Fluggast vier Stunden auf den nächsten Flug nach Agadir warten.

Die Frau verlangte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Die aber verwehrte ihr der nordafrikanische Carrier mit dem Hinweis, es habe sich beim Anschlussflug um einen innermarokkanische Verbindung gehandelt, sie also keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung habe. Quelle: EuGH / DMM