Keine Ausnahmen für Beherbergungsunternehmen

Das Bundesverfassungsgericht stellte mit seiner aktuellen Entscheidung klar, dass es keine Ausnahme für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen ohne TV- und Internetempfang geben wird, sondern auch hier weiterhin die Gebühren für den Rundfunkbeitrag zu zahlen sind.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die von den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung, die seit dem 01.01.2013 den Rundfunkbeitrag einzieht. Die Gemeinschaftseinrichtung befindet sich in Köln. Die Gemeinschaftseinrichtung ging aus der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) hervor, die bis zum 31. Dezember 2012 bestand.

Geklagt hatten drei Privatpersonen und der Autovermieter Sixt, weil sie sich nicht mit der seit dem Jahr 2013 geltenden Gebührenregelung abfinden wollten. Diese besagt, dass unabhängig davon, ob in einem Privathaushalt ein TV-Gerät vorhanden ist oder Radio gehört wird, verpflichtend 17,50 Euro monatlich zu löhnen sind. Das gilt auch für Blinde und Taube. Auch der betriebliche Bereich blieb nicht verschont: Die Gebühr wird nicht an die vorhandenen Endgeräte, sondern – analog zur Wohnung im privaten Bereich – an die vorhandenen Gästezimmer gekoppelt. Insbesondere für einfach eingerichtete Hotels, Hostels, serviced Apartments etc. ein finanzielles Desaster.

Und so zog in der Vergangenheit bereits eine Hostelbetreiberin, die in ihren Gästezimmern weder Fernsehgerät oder Radios noch Internet bereitstellte und nicht einsah, für Null Leistung bezahlen zu müssen, bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte im September 2017 zwar, dass der allgemeine Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten (geräteunabhängige Beitragspflicht) grundsätzlich verfassungskonform ist. Allerdings sei es verfassungswidrig, dass Hotelbetreiber, die ihren Gästen tatsächlich keinen Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rund- und Fernsehfunk ermöglichen, keine Möglichkeit haben, sich von der zusätzlichen Beitragspflicht zu befreien.

Von der aktuellen Entscheidung des BVerfG wurde zwar nicht erwartet, dass die Verfassungsrichter den Rundfunkbeitrag als solchen gänzlich kippen würden, wohl aber gab es Hoffnung auf Detailänderungen, wie beispielsweise Ausnahmeregelungen für Unternehmen. Doch während für Privatpersonen mit zwei Wohnungen tatsächlich eine Doppelbelastung durch die Richter anerkannt wurde, gehen Unternehmer leer aus. Für das Beherbergungsgewerbe heißt das: An der „Ex-GEZ“ kommt niemand vorbei. Quelle: ETL ADHOGA Steinach / DMM