Privatnutzung von E-Dienstwagen nur mit 0,5 % zu versteuern?

Die Bundesregierung will weitere Anreize für die Anschaffung von Elektroautos schaffen. Nun soll die private Nutzung von elektrischen bzw. Hybrid-Dienstwagen steuerlich begünstigt werden. Danach soll der halbierte Satz bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektroautos gelten, die vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 beschafft werden. Die Finanzierungsform ist dabei egal.

Bisher gilt für die Nutzer von Geschäftswagen die 1 %-Regel, sofern sie die Erlaubnis ihres Arbeitgebers zur privaten Nutzung haben. Wenn das Bundeskabinett die Pläne in Berlin durchwinken sollte, könnte bei rein elektrischen Automobilen und Plug-in-Hybriden künftig eine 0,5 %-Besteuerung (vom Listenpreis) angewandt werden.

Aktuell ist noch unklar, ob die steuerliche Vergünstigung befristet wird oder dauerhaft gilt. Auch braucht es die Zustimmung des Bundesrats. Die Änderung soll noch am 01. August 2018 beschlossen werden. Nach vorläufigen Berechnung des Bundesfinanzministeriums kostet sie für die Jahre 2019 bis 2021 etwa 1,8 Mrd. Euro. Das ist freilich ein Klacks gegenüber den 100 Mrd. Euro aus Steuermitteln, die die Bundesregierung allein für die Unterbringung und Finanzierung der momentan 2,5 Mio. Migranten und Flüchtlingen in Deutschland im selben Zeitraum ausgeben muss.

Die pauschale 1 %-Regelung ist eine von zwei Möglichkeiten, um die privaten Fahrten mit einem Firmenwagen zu versteuern. Entsprechend dieser Regelung – auch Listenpreismethode genannt – wird bei der Berechnung der Einkommensteuer 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Dieser sogenannte geldwerte Vorteil erhöht das Bruttogehalt und durch die Steuerprogression den Steuersatz. Dadurch wird im Monat mehr Lohnsteuer abgeführt, was zu weniger Nettogehalt führt. Wurde der Dienstwagen aus dem Ausland importiert und es kann kein inländischer Bruttolistenpreis ermittelt werden, muss dieser geschätzt werden. Dabei ist auf den Bruttoabgabepreis der Importhändler abzustellen. (BFH-Urteil, Aktenzeichen III R 20/16).

Zahlt der Dienstwagennutzer für die außerdienstliche Nutzung seines Firmenwagens  Nutzungsentgelte oder andere Zuzahlungen (z.B. Kraftstoffkosten) an seinen Arbeitgeber, mindert das den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Das gilt auch bei Anwendung der 1 %-Regelung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 30. November 2016 (Aktenzeichen VI R 2/15 und Aktenzeichen VI R 49/14) entschieden.

Fährt man an weniger als 15 Tagen pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeit, muss man nur mit 0,002 % pro Kilometer rechnen. Die tatsächlichen Arbeitstage pro Monat muss man aber dem Finanzamt nachweisen. Und je kürzer der Weg zur Arbeitsstätte ist und je weniger der Firmenwagen neu gemäß Preisliste kostet, umso geringer fallen die Steuern für den Dienstwagennutzer aus. Weniger attraktiv ist, wenn man einen Gebrauchtwagen als Geschäftsauto bekommt: Die 1 % werden immer auf den Neuwagen-Listenpreis des Autos berechnet.

Der Verkehrsclub Deutschland fordert, die Halbierung des geldwerten Vorteils auch auf Dienstfahrräder auszudehnen. Das aber ist für das an sich umweltfreundlichste Verkehrsmittel nicht vorgesehen. Quelle: Bundesfinanzministerium / DMM