Rechtzeitig am Airport und Flug dennoch verpasst

Mit einem schwierigen Fall musste sich das Bonner Landgericht befassen. Es ging dabei um einen verpassten Flug von Köln-Bonn nach Palma de Mallorca. Obwohl eine 32-Jährige und ihr Begleiter zwei Stunden vor Abflug am Airport waren, verpassten sie und 16 weitere Passagiere den Flug, weil die Schlangen vor dem Check-in und der Sicherheitskontrolle sehr lang waren und es bei den Kontrollen einfach nicht voranging.

Wie der Bonner Generalanzeiger meldet, dachte die junge Kauffrau aus Bochum, dass sie rechtzeitig – zwei Stunden vor Abflug nach Palma de Mallorca – am Köln-Bonner Flughafen war. Aber bereits das Einchecken am Flugschalter des Billigfliegers dauerte an diesem 19. Mai 2017 über eine halbe Stunde. Als die 32-Jährige den Sicherheitsbereich erreichte, ging gar nichts mehr. Ein Mitarbeiter der Bundespolizei soll ihr gesagt haben, eine bevorzugte Abfertigung sei nicht möglich, weil nicht so viel Kontrollpersonal vorhanden gewesen sein soll. Am Gate schließlich angekommen war das Boarding abgeschlossen und die Frau nebst weiteren 17 Passagieren wurden nicht mitgenommen.

Daraufhin flog das Paar am nächsten Tag unter Zahlung von 540 Euro ab Düsseldorf nach Mallorca. Es folgte eine Schadenersatzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland – als Dienstherrin der Bundespolizei – vor dem Bonner Landgericht. 738,24 Euro Schaden will die Bochumerin ersetzt haben. Die Klägerin wirft der Bundespolizei Amtspflichtverletzung vor: Es seien an dem Abend zu wenig Kontrollschleusen geöffnet und zu wenig Personal im Einsatz gewesen. Eine Stunde, bis sie die Sicherheitskontrolle passieren konnte – das sei fraglos ein Organisationsmangel. Der Bund behauptete das Gegenteil, trotz zahlreicher anderslautender Zeugenaussagen: An dem Tag seien genügend Schleusen geöffnet gewesen, die Anzahl des eingesetzten Personals hänge vom Passagieraufkommen ab, über das sie vom Flughafenbetreiber regelmäßig informiert würden.

In der Verhandlung der 1. Zivilkammer des Bonner Landgerichts meinte der Vorsitzende, es sei nicht nachgewiesen, ob tatsächlich mangelndes Personal der Grund für den Kontrollstau gewesen war oder ob andere „unkalkulierbare Dinge“ eingetreten waren, die die Bundespolizei nicht zu verantworten hat. Das falle dann nicht unter „Organisations-Pflichtverletzung“, sondern unter „allgemeines Lebensrisiko“. Ein Vergleichsangebot über 150 Euro lehnte die Klägerin ab. Jetzt muss die nächste Instanz entscheiden. LG Bonn, Az.: 1 O 155/18 . Quelle: Bonner Generalanzeiger / DMM