Rückerstattung von Flugnebenkosten bei Nichtantritt einer Flugreise

Für die Begründung der Zuständigkeit eines Gerichts nach VO (EU) Nr. 1215/2012 genügt ein Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung, wobei es zur effektiven Durchsetzung der europarechtlichen Vorgaben keinen Unterschied machen kann, ob der beförderungsrechtliche Rückerstattungsanspruch nach nationalem Recht vertraglich oder bereicherungsrechtlich ausgestaltet ist.

Der § 420 ZPO ist weiterhin streng auszulegen, so dass nicht einmal die Vorlage von beglaubigten Abschriften die Vorlage eines Originals ersetzen kann. § 648 BGB gewährt schon nach dem Wortlaut dem Werkbesteller keine eigenständige Anspruchsgrundlage, schließt aber genauso wenig bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche aus. Bei anfallenden Gebühren und Steuern handelt es sich nicht um mit der Flugdurchführung in zwingendem Zusammenhang stehende Fixkosten, welche unabhängig von der Buchung und der Beförderung des einzelnen Passagiers anfallen. Sie können bei lebensnaher Betrachtung nur aus den Einnahmen beglichen werden. AG Nürnberg, 20.12.2022 - Az: 22 C 5606/22 / DMM