Ungeschützte Teilnahme am Verkehr

Die Frage eines Verwandten, Freundes, oder auch eines Kollegen, ob er/sie mal den eigenen Wagen benutzen kann, kennen sicher viele. Doch was tun? Auf der einen Seite will man helfen, andererseits ist bei der Versicherung für das eigene Auto jedoch nur ein Fahrer angemeldet. Dann stellt sich die Frage, behilflich sein mit dem Risiko, bei einem Unfall nicht von der Kfz-Versicherung geschützt zu sein, oder doch lieber nicht? Die schlechte Nachricht: Im ungünstigsten Fall kann das teuer werden. Die gute: Einige Versicherungen drücken bei einem spontanen, kurzfristigen Verleih ein Auge zu. Und versichert ist grundsätzlich auch ein nicht gemeldeter Fahrer. Aber besser man informiert sich vorher.

Wer ein Auto versichern will, muss der Kfz-Versicherung den sogenannten Fahrerkreis benennen, d. h., wer alles mit dem Fahrzeug fahren darf. Die Zahl der möglichen Fahrzeugnutzer hat meist nicht unerheblichen Einfluss auf die Kosten der Police. In der Regel gibt es dabei vier Alternativen: Man lässt nur sich selbst als Fahrer eintragen oder zusätzlich noch (s)einen Partner. Es können zudem bestimmte Nutzer namentlich vermerkt werden oder man lässt sich mit einem „beliebigen“ Fahrerkreis alle Möglichkeiten offen. Die letztere Variante ist dann allerdings auch durchweg die teuerste, insbesondere wenn auch junge Fahrer bzw. Führerscheinneulinge ans Steuer dürfen sollen. Dann kann der Preis für die Autoversicherung leicht bis auf rund das Doppelte steigen. Allgemein gilt: Je größer der Fahrerkreis, desto teurer ist der gewünschte Kfz-Versicherungsschutz.

Als noch teurer kann es sich allerdings erweisen, wenn man sein Auto einem „Fremden“ überlässt und damit gegen die Tarifbestimmungen der Versicherung verstößt. Denn bei einem Unfall kann der Versicherer rückwirkend den Beitrag verlangen, der bei einem erweiterten Fahrerkreis und damit einem erhöhten Risiko von Anfang an fällig gewesen wäre. Darüber hinaus muss der Fahrzeugbesitzer gegebenenfalls mit einer saftigen Strafe rechnen wegen falscher Angaben. Dieses Bußgeld kann bei einigen Gesellschaften bis zu einer doppelten Jahresprämie betragen. Manche Versicherer „begnügen“ sich mit einer Strafe in Höhe von einer Jahresprämie, einige wenige verzichten sogar darauf.

Ungeachtet dessen ist jedoch jeder Fahrer eines versicherten Fahrzeugs geschützt, egal ob er in den Versicherungsvertrag eingetragen ist oder nicht. Der Kfz-Versicherer muss in jedem Fall für einen Unfallschaden aufkommen, auch wenn ein nicht angemeldeter Fahrer am Steuer saß. Das trifft sowohl für die Haftpflicht- als auch für eine Kaskoversicherung zu. Bei einem Unfall mit grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der unberechtigte Fahrer allerdings auch in voller Schadenshöhe von der Versicherung in Regress genommen werden. 

Grundsätzlich sei jeder Versicherte verpflichtet, eine Veränderung des Fahrerkreises seiner Versicherung zu melden, betont der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wer sich jedoch erkundigt, ob es möglich ist, sein Auto hin und wieder auch mal einer nicht eingetragenen Person zu überlassen, wird bei einigen Versicherungen auf kulantes Entgegenkommen treffen. Ansonsten bietet sich an, ein tageweises Verleihen des Fahrzeugs hinzu zu buchen bzw. für einen Zusatzfahrerschutz zu sorgen – das kostet in der Regel nicht viel und erspart einem im Zweifel viel Ärger. Denn über Kosten, die durch Schäden an einem verliehenen Fahrzeug entstanden sind, sollen schon Freundschaften zu Bruch gegangen sein. Besser man klärt vorher alles ab.

Wem es während einer Fahrt auf der Autobahn übel wird, der muss sich dagegen keine Gedanken darüber machen, wenn eine nicht als zusätzlicher Fahrer gemeldete Person das Steuer übernimmt. Das ist zulässig und daher droht in dem Fall auch keine Vertragsstrafe. Quelle: Goslar Institut / DMM