Verspätung wegen Enteisung des Flugzeugs als außergewöhnlicher Umstand?

Verspätungen durch Enteisung eines Flugzeugs stellen keinen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung dar, wenn am Startflughafen wetterbedingt typischerweise zu enteisen ist und die aufgewendete Zeit sich im Rahmen der üblichen Zeit bewegt, die an diesem Flughafen für die Enteisung benötigt wird.

Bei der Enteisung des Flugzeugs handelt es sich um eine Tätigkeit, für die die Beklagte selbst verantwortlich ist, da sie für die Sicherheit des Fluggeräts verantwortlich ist. Daher sind die Mitarbeiter der Enteisung Erfüllungsgehilfen nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch wenn diese nicht bei der Fluggesellschaft beschäftigt sind, sondern die Enteisung über eine Enteisungsstelle des Flughafens läuft, die zugleich von anderen Flugzeugen angefahren wird. Organisationsfehler dort, die zu Verzögerungen führen, sind daher der Fluggesellschaft zuzurechnen.

Es kommt nicht mehr darauf an, ob die langsamen Abläufe an der Enteisungsanlage auf einem der Beklagten zuzurechnenden Organisationsverschulden beruhen, da außergewöhnliche Umstände schon deshalb ausscheiden, wenn die Fluggesellschaft die Enteisungszeit im Flugplan nicht berücksichtigt hat, so ein Richter am AG Düsseldorf.

Vorliegend ist eine Enteisung bei einem Abflug in Minneapolis im Winter immer erforderlich, weil es regelmäßig dort schneit. Die Dauer der Enteisung beträgt 30 bis 90 Minuten. Da der Fluggesellschaft somit bekannt ist, dass die Enteisung in Minneapolis im Winter regelmäßig erforderlich ist und durchschnittlich 60 Minuten dauert, muss ein entsprechender Zeitraum auch im Flugplan berücksichtigt sein, sei es durch eine größere Flugzeitreserve oder durch die Berücksichtigung bei den minimal möglichen Umsteigezeiten.

Das muss jedenfalls für solche Verzögerungen gelten, die nach allgemeiner Erfahrung nicht auf dem jeweiligen Flughafen ungewöhnlich sind. Dabei sind die konkrete Verkehrszeit (Haupt-, Normal- oder Schwachverkehrszeit), die Zahl der in dieser Zeit abzufertigenden Flüge und die Leistungskapazität des Flughafens zu berücksichtigen. AG Düsseldorf, 18.11.2022 - Az: 37 C 119/22 / DMM